Bayerisches Reinheitsgebot

Seit über 800
Jahren ist das Bierbrauen in Bayern gesetzlich geregelt. Eine lange Tradition,
der alle deutschen Brauer bis heute die Treue stehen:
1165
wurde erstmals in Augsburg eine Strafe für den Ausschank von
"schlechtem" Bier erlassen.
1487
erließ Herzog Albrecht IV. eine Anordnung, durch die der Bierpreis einheitlich
festgesetzt wurde. "Die Maß Winterbier solle ein Pfennig, die Maß
Sommerbier zwei Pfennige kosten". Jeder Brauer hatte von nun an vor dem
herzoglichen Rentmeister von Oberbayern einen PREUAID (Brau-Eid) zu leisten,
wonach er "zum dem Bier nur Gerste, Hopfen und Wasser nehmen, dieses
gewissenhaft sieden und nichts anderes dareintun wolle noch durch jemanden
anderen eine Beigabe gestatten solle." Diese Anordnung wurde ursprünglich
nur für München erlassen. Im Jahre 1987 wurde diese 500 Jahre alte Verordnung
von den Münchener Brauern erneuert.
1493
erließ Herzog Georg der Reiche von Bayers-Landshut eine Verordnung, die 1516 auf
ganz Bayern ausgedehnt wurde:
|
"Wie das
Pier Summer vie Winter auf dem Land sol geschenkt und prauen werden"
"Item
wir ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran
allenthalben in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem
Lande auch in unsern Stettn vie Märckthen da desáhalb hieuor kain sonndere
ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij ain mass oder kopffpiers über einen
pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis die mass über
zwen pfennig derselben werung und derenden der kopff ist über drey haller bey
nachgeferter Pene nicht gegeben noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer
nit Merrzn sonder annder pier prawen oder sonst haben würde sol erd och das
kains weg häher dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir
wollen auch sonderlichen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen
un auf dem lannde zu kainem pier merer stückh dan allain gersten, hopfen un
wasser genommen un gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung
wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner
gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so offt es
geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem pierprewen in
unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeitn ainen Emer piers zwen oder
drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken würde dem
selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der kopfpiers umb ainen
haller häher dann oben gesetzt ist zugeben un ausschencken erlaube unnd
unuerpotn."
|
Bis in die
heutige Zeit gilt diese Verordnung sinngemäß im Deutschen
Biersteuergesetz. Darin sind neben
steuerrechtlichen Vorschriften auch die Anforderungen an das Bierbrauen aus dem
Reinheitsgebot von 1516 enthalten:
Zur Bereitung
von untergärigem Bier darf, abgesehen von den Vorschriften in den Absätzen 4
bis 6, nur Gestenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.
Die Bereitung
von obergärigem Bier unterliegt derselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch
auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem
Rohr- Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker der
bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig.
Unter Malz wird
alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.
Die Verwendung
von Farbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist
bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonderen
Überwachungsmaßnahmen.
An Stelle von
Hopfen dürfen bei der Bierbereitung auch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit
zerkleinerter Form oder Hopfenauszüge verwendet werden, sofern diese
Erzeugnisse den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
-
Hopfenpulver und
anderweit zerkleinerter Hopfen sowie Hopfenauszüge müssen ausschließlich aus
Hopfen gewonnen sein.
-
Hopfenauszüge
müssen > die beim
Sudverfahren in die Bierwürze übergehenden Stoffe des Hopfens oder dessen
Aroma- und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie sie Hopfen vor
oder bei dem Kochen in der Bierwürze aufweist.
> Den Vorschriften
des Lebensmittelrechts entsprechen.
> Die
Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn oder während der Dauer des
Würzekochens beigegeben werden.
Als Klärmittel
für Würze und Bier dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, die mechanisch
oder absorbierend wirken und bis auf gesundheitlich, geruchlich und
geschmacklich unbedenkliche, technisch unvermeidbare Anteile wieder
ausgeschieden werden.
Auf Antrag kann
im einzelnen Fall zugelassen werden, dass bei der Bereitung von besonderen
Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen Versuchen
bestimmt ist, von den Absätzen 1 und 2 abgewichen wird.
Die Vorschriften
in den Absätzen 1 und 2 finden keinerlei Verwendung für diejenigen Brauereien,
die Bier nur für den Hausgebrauch herstellen (Hausbrauer)
Der Zusatz von
Wasser zum Bier durch Brauer nach Feststellung des Extraktgehaltes der
Stammwürze im Gärkeller oder durch Bierhändler oder durch Wirte ist
untersagt. Das Hauptzollamt kann Brauern unter den erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen den Zusatz von Wasser zum Bier nach Feststellung des
Extraktgehaltes der Stammwürze im Gärkeller gestatten.
Die Vermischung
von Einfachbier, Schankbier, Vollbier und Starkbier miteinander sowie der Zusatz
von Zucker zum Bier nach Entstehung der Steuer oder durch Bierhändler oder
Wirte ist untersagt. Der Bundesminister für Finanzen kann Ausnahmen erlassen.
Zur Herstellung
von obergärigem Einfachbier kann nach Maßgabe der
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung [...]
Die
deutschen Biertrinker bestehen
auf Einhaltung des Reinheitsgebotes
Auch das Urteil
des Europäischen Gerichtshofes vom 12.März 1987 hat daran nichts geändert:
Wegen des freien
Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union dürfen seitdem in Deutschland
auch solche Biere verkauft werden, die nicht nach dem Reinheitsgebot hergestellt
sind. Sie können andere Rohstoffe - wie etwa unvermälzte Gerste, Mais, Reis
oder Hirse - oder Zusatzstoffe enthalten, müssen aber eindeutig gekennzeichnet
werden.
Allerdings gibt
es solche Biere bisher nicht in nennenswertem Umfang auf dem deutschen Markt,
weil Sie kaum vom Verbraucher angenommen werden. Im Gegenteil, große
ausländische Brauereien orientieren sich am Willen deutscher Verbraucher, die
Reinheitsgebotsbiere wünschen.
Bayerisches
Bier - das reinste Vergnügen
"Man
könnte froh sein, wenn die Luft so rein wäre wie das Bier"
Richard von Weizsäcker
Deutsches Bier,
nach dem Reinheitsgebot gebraut, wird nur aus natürlichen Rohstoffen
hergestellt, ohne Zusatzstoffe, die technologisch auch nicht notwendig sind.
Offensichtlich bevorzugen die deutschen Verbraucher ein Bier aus natürlichen
Rohstoffen, denn nicht nach dem Reinheitsgebot gebraute Biere haben in
Deutschland kaum erwähnenswerte Marktanteile.
Ob es
möglicherweise Kombinationswirkungen von Zusatzstoffen innerhalb der
Gesamtnahrungsaufnahme des Menschen oder zwischen den Zusatzstoffen und den
alkoholischen Verbindungen eines Getränkes gibt, ist für die deutschen Brauer
nicht entscheidend: Ihr Bier wird auch weiterhin nur aus Malz, Hopfen, Hefe und
Wasser hergestellt.
Und noch ein
weiterer Gesichtspunkt ist von großer Bedeutung: Ungemälztes Getreide (Reis,
Mais, Hirse, Maniok, usw.) und die daraus hergestellten Erzeugnisse wie Flocken
und Grieß, sowie aus Zucker und Sirup, dienen bei der Bierherstellung nahezu
ausschließlich als Quelle von Alkoholen und Kohlenhydraten.
Braumalz
enthält viele ernährungsphysiologisch wichtige Verbindungen, die in das Bier
übergehen. Biere, die ausschließlich aus Malz hergestellt werden, besitzen
gegenüber Rohfruchtbieren eine durchweg höhere Nährstoffdichte und enthalten
weniger Gärungsnebenprodukte, wie z.B. Fuselöle.
Das
Reinheitsgebot ist auch heute noch die zeitgemäße Antwort auf die Furcht des
Verbrauchers vor Zusatzstoffen in der Nahrung. Viele Ernährungsphysiologen sind
sich darüber einig, dass der Verbraucher vor unbekannten oder in der
Wirkungsweise noch nicht hinreichend bekannten Zusatzstoffen in Lebensmitteln
geschützt werden sollte.
Das gilt um so
mehr für Produkte wie das Bier, welches auch ohne die Verwendung solcher Stoffe
in bester Qualität hergestellt werden kann.
Die Bevölkerung
hat die Garantie der deutschen Brauer, daß es keinerlei Abweichungen vom
Reinheitsgebot geben wird.
Das
Reinheitsgebot von 1516 ist und bleibt das wichtigste Qualitätsmerkmal für
deutsches Bier. Die deutschen Brauer können dabei auf eine fast 500jährige
Erfahrung mit dem Reinheitsgebot zurückgreifen, einen Vorsprung, den kein
anderes Land hat.
Bayerisches
Bier ist das reinste Vergnügen seit 1516 - und das wird es auch bleiben.
Quelle: Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Brauwirtschaft e.V., BONN
|