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Verfassungsurkunde für das Königreich
Bayern
26. Mai 1818*
(Bayerisches Gesetzblatt 1818, S. 101)
Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König
von Baiern. Von den hohen Regentenpflichten durchdrungen und geleitet, haben
Wir Unsere bisherige Regierung mit solchen Einrichtungen bezeichnet, welche
Unser fortgesetztes Bestreben, das Gesammtwohl Unserer Unterthanen zu befördern,
beurkunden. Zur festern Begründung desselben gaben Wir schon im Jahre 1808
Unserem Reiche eine seinen damaligen äußern und innern Verhältnissen
angemessene Verfassung, in welche Wir schon die Einführung einer ständischen
Versammlung, als eines wesentlichen Bestandtheiles, aufgenommen haben.
Kaum hatten die großen, seit jener Zeit eingetretenen Weltbegebenheiten, von
welchen kein deutscher Staat unberührt geblieben ist, und während welcher das
Volk von Baiern gleich groß im erlittenen Drucke wie im bestandenen Kampfe sich
gezeigt hat, in der Acte des Wiener Congresses ihr Ziel gefunden, als Wir
sogleich das nur durch die Ereignisse der Zeit unterbrochene Werk, mit unverrücktem
Blicke auf die allgemeinen und besondern Forderungen des Staatszweckes zu
vollenden suchten, die im Jahre 1814 dafür angeordneten Vorarbeiten und das
Decret vom 2. Februar 1817 bestätigen Unsern hierüber schon früher gefaßten
festen Entschluß. Die gegenwärtige Acte ist, nach vorgegangener reifer und
vielseitiger Berathung, und nach Vernehmung Unseres Staatsrathes das Werk
Unseres ebenso freyen als festen Willens. Unser Volk wird in dem Inhalte
desselben die kräftigste Gewährleistung Unserer landesväterlichen Gesinnungen
finden.
Freyheit der Gewissen, und
gewissenhafte Scheidung und Schützung dessen, was des Staates und der Kirche
ist.
Freyheit der Meinungen, mit
gesetzlichen Beschränkungen gegen den Mißbrauch.
Gleiches Recht der Eingebornen zu
allen Graden des Staatsdienstes und zu allen Bezeichnungen des Verdienstes.
Gleiche Berufung zur Pflicht und
zur Ehre der Waffen.
Gleichheit der Gesetze und vor dem
Gesetze.
Unpartheylichkeit und
Unaufhaltbarkeit der Rechtspflege.
Gleichheit der Belegung und der
Pflichtigkeit ihrer Leistung.
Ordnung durch alle Theile des
Staats-Haushaltes, rechtlicher Schutz des Staats-Credits, und gesicherte
Verwendung der dafür bestimmten Mittel.
Wiederbelebung der Gemeindekörper
durch die Wiedergabe der Verwaltuno der ihr Wohl zunächst berührenden
Angelegenheiten.
Eine Standschaft hervorgehend aus
allen Klassen der im Staate ansässigen Staatsbürger, mit den Rechten des
Beyrathes, der Zustimmung, der Willigung, der Wünsche und der Beschwerdeführung
wegen verletzter verfassungsmäßiger Rechte, berufen, um in öffentlichen
Versammlungen die Weisheit der Berathung zu verstärken ohne die Kraft der
Regierung zu schwächen.
Endlich eine Gewähr der
Verfassung, sichernd gegen willkührlichen Wechsel, aber nicht hindernd das
Fortschreiten zum Bessern nach geprüften Erfahrungen.
Baiern! Dies sind die Grundzüge
der aus Unserm freyen Entschlusse euch gegebenen Verfassung, sehet darin die
Grundsätze eines Königs, welcher das Glück seines Herzens und den Ruhm seines
Thrones nur von dem Glücke des Vaterlandes und von der Liebe seines Volkes
empfangen will!
Wir erklären hiernach folgende
Bestimmungen als Verfassung des Königreiches Baiern:
Titel I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Das
Königreich Baiern in der Gesammt-Vereinigung aller ältern und neuern
Gebietstheile ist ein souverainer monarchischer Staat nach den Bestimmungen der
gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde.
§ 2 Für
das ganze Königreich besteht eine allgemeine in zwey Kammern abgetheilte Stände-Versammlung.
Titel II. Von dem Könige und der
Thronfolge, dann der Reichs-Verwesung
§ 1 (1)
Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereiniget in sich alle Rechte der
Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen
Verfassungs-Urkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
(2) Seine Person ist heilig und
unverletzlich.
§
2Die Krone ist
erblich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der
Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge.
§ 3 Zur
Successions-Fähigkeit wird eine rechtmäßige Geburt aus einer ebenbürtigen
mit Bewilligung des Königs geschlossenen Ehe erfordert.
§ 4 Der
Mannsstamm hat vor den weiblichen Nachkommen den Vorzug, und die Prinzessinnen
sind von der Regierungs-Folge in so lange ausgeschlossen, als in dem Königlichen
Hause noch ein successionsfähiger männlicher Sproße oder ein durch Erbverbrüderung
zur Thronfolge berechtigter Prinz vorhanden ist.
§
5(1) Nach gänzlicher
Erlöschung des Mannsstammes und in Ermanglung einer mit einem andern fürstlichen
Hause aus dem deutschen Bunde für diesen Fall geschlossenen Erbverbrüderung
geht die Thronfolge auf die weibliche Nachkommenschaft nach eben der
Erbfolge-Ordnung, die für den Mannsstamm festgesetzt ist, über, so daß die
zur Zeit des Ablebens des letzt regierenden Königs lebenden Baierischen
Prinzessinnen oder Abkömmlinge von denselben, ohne Unterschied des Geschlechtes
eben so, als wären sie Prinzen des ursprünglichen Mannsstammes des Baierischen
Hauses, nach dem Erstgeburts-Rechte und der Lineal-Erbfolge-Ordnung zur
Thronfolge berufen werden.
(2) Wenn in dem regierenden neuen Königlichen
Hause wieder Abkömmlinge des ersten Grades von beyderley Geschlecht geboren
werden, tritt alsdann der Vorzug des männlichen Geschlechts vor dem weiblichen
wieder ein.
§
6(1) Sollte die
Baierische Krone nach Erlöschung des Mannsstamms an den Regenten einer größern
Monarchie gelangen, welcher seine Residenz im Königreiche Baiern nicht nehmen könnte
oder würde, so soll dieselbe an den zweytgebornen Prinzen dieses Hauses übergehen,
und in dessen Linie sodann dieselbe Erbfolge eintreten, wie sie oben
vorgezeichnet ist.
(2) Kömmt aber die Krone an die
Gemahlin eines auswärtigen größern Monarchen, so wird sie zwar Königin, sie
muß jedoch einen Vice-König, der seine Residenz in der Hauptstadt des Königreichs
zu nehmen hat, ernennen, und die Krone geht nach ihrem Ableben an ihren
zweytgebornen Prinzen über.
§ 7 Die
Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses tritt mit
dem zurückgelegten Achtzehnten Jahre ein.
§ 8 Die
übrigen Verhältnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses richten sich nach
den Bestimmungen des pragmatischen Familien-Gesetzes.
§ 9 Die
Reichs-Verwesung tritt ein:
a) während der Minderjährigkeit
des Monarchen;
b) wenn derselbe an der Ausübung
der Regierung auf längere Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des
Reichs nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen kann.
§ 10 (1)
Dem Monarchen steht es frey, unter den volljährigen Prinzen des Hauses den
Reichs-Verweser für die Zeit der Minderjährigkeit seines Nachfolgers zu wählen.
(2) In Ermanglung einer solchen
Bestimmung gebührt die Reichs-Verwesung demjenigen volljährigen Agnaten,
welcher nach der festgesetzten Erbfolge-Ordnung der Nächste ist.
(3) Wäre der Prinz, welchem
dieselbe nach obiger Bestimmung gebührt, selbst noch minderjährig, oder durch
ein sonstiges Hinderniß abgehalten, die Regentschaft zu übernehmen, so fällt
sie auf denjenigen Agnaten, welcher nach ihm der Nächste ist.
§ 11 Sollte
der Monarch durch irgend eine Ursache, die in ihrer Wirkung länger als ein Jahr
dauert, an der Ausübung der Regierung gehindert werden, und für diesen Fall
nicht selbst Vorsehung getroffen haben, oder treffen können, so findet mit
Zustimmung der Stände, welchen die Verhinderungs-Ursachen anzuzeigen sind,
gleichfalls die für den Fall der Minderjährigkeit bestimmte gesetzliche
Regentschaft statt.
§ 12 Wenn
der König nach § 10 den Reichs-Verweser für den Fall der Minderjährigkeit
ernennt, so wird die darüber ausgefertigte Urkunde durch denjenigen Minister,
welchem die Verrichtungen eines Ministers des Königlichen Hauses übertragen
sind, im Haus-Archiv bis zum Ableben des Monarchen aufbewahrt und dann dem
Gesammt-Staats-Ministerium zur Einsicht und öffentlichen Bekanntmachung
vorgelegt. Dem Reichs-Verweser wird die über seine Ernennung ausgefertigte
Urkunde zugleich mitgetheilt.
§ 13 (1)
Wenn kein zur Reichs-Verwesung geeigneter Agnat vorhanden ist, der Monarch
jedoch eine verwittibte Königin hinterläßt, so gebührt dieser die
Reichs-Verwesung.
(2) In Ermanglung derselben aber übernimmt
sie jener Kron-Beamte, welchen der letzte Monarch hiezu ernennt, und wenn von
demselben keine solche Bestimmung getroffen ist, so geht sie an den ersten
Kron-Beamten über, welchem kein gesetzliches Hinderniß entgegen steht.
§ 14 In
jedem Falle gebührt einer verwittibten Königin unter der Aufsicht des
Reichs-Verwesers die Erziehung ihrer Kinder nach den in dem Familien-Gesetze
hierüber enthaltenen nähern Bestimmungen.
§ 15 (1)
In den im § 9 a und b bezeichneten Fällen wird die Regierung im Nahmen des
minderjährigen oder in der Ausübung der Regierung gehinderten Monarchen geführt.
(2) Alle Ausfertigungen werden in
seinem Nahmen und unter dem gewöhnlichen Königlichen Siegel erlassen; alle Münzen
mit seinem Brustbilde, Wappen und Titel geprägt.
(3) Der Regent unterzeichnet als: "des
Königreichs Baiern Verweser".
§ 16 Der
Prinz des Hauses, die verwittibte Königin oder derjenige Kron-Beamte, welchem
die Reichs-Verwesung übertragen wird, muß gleich nach dem Antritte der
Regentschaft die Stände versammeln und in ihrer Mitte und in Gegenwart der
Staats-Minister, so wie der Mitglieder des Staats-Rathes nachstehenden Eid
ablegen: "Ich schwöre, den Staat in Gemäßheit der Verfassung und der
Gesetze des Reichs zu verwalten, die Integrität des Königreiches und die
Rechte der Krone zu erhalten und dem Könige die Gewalt, deren Ausübung mir
anvertraut ist, getreu zu übergeben, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges
Evangelium;" worüber eine besondere Urkunde aufgenommen wird.
§ 17 Der
Regent übt während seiner Reichs-Verwesung alle Regierungs-Rechte aus, welche
durch die Verfassung nicht besonders ausgenommen sind.
§ 18 Alle
erledigten Aemter, mit Ausnahme der Justiz-Stellen, können während der
Reichs-Verwesung nur provisorisch besetzt werden. Der Reichs-Verweser kann weder
Krongüter veräußern oder heimgefallene Lehen verleihen noch neue Aemter einführen.
§ 19 Das
Gesammt-Staats-Ministerium bildet den Regentschafts-Rath, und
der Reichs-Verweser ist verbunden,
in allen wichtigen Angelegenheiten das Gutachten desselben zu erholen.
§ 20 Der
Reichs-Verweser hat während der Dauer der Regentschaft seine Wohnung in der Königlichen
Residenz, und wird auf Kosten des Staates unterhalten; auch werden ihm nebstdem
zu seiner eigenen Verfügung jährlich zweymal hundert tausend Gulden in
monatlichen Raten auf die Staats-Kasse angewiesen.
§ 21 Die
Regentschaft dauert in den in § 9 bemerkten zwey Fällen im ersten bis zur Großjährigkeit
des Königs, und im zweyten, bis das eingetretene Hinderniß aufhört.
§ 22 Nachdem
die Regentschaft beendiget ist und der in die Regierung eintretende neue König
den feyerlichen Eid (Tit. X § 1) abgelegt hat, werden alle Verhandlungen der
Regentschaft geschlossen, und der Regierungs-Antritt des Königs wird in der
Residenz und im ganzen Königreiche feyerlich kund gemacht.
Titel III. Von dem Staatsgute
§ 1 (1)
Der ganze Umfang des Königreichs Baiern bildet eine einzige untheilbare
unveräußerliche Gesammt-Masse aus
sämmtlichen Bestandtheilen an Landen, Leuten, Herrschaften, Gütern, Regalien
und Renten mit allem Zugehör.
(2) Auch alle neuen Erwerbungen aus
Privat-Titeln an unbeweglichen Gütern, sie mögen in der Haupt- oder Nebenlinie
geschehen, wenn der erste Erwerber während seines Lebens nicht darüber verfügt
hat, kommen in den Erbgang des Mannsstammes und werden als der Gesammt-Masse
einverleibt angesehen.
§ 2 Zu
dem unveräußerlichen Staatsgute, welches im Falle einer Sonderung des
Staats-Vermögens von der Privat-Verlassenschaft in das Inventar der letztern
nicht gebracht werden darf, gehören:
1. Alle Archive und Registraturen;
2. Alle öffentlichen Anstalten und
Gebäude mit ihrem Zugehör;
3. Alles Geschütz, Munition, alle
Militaire-Magazine und was zur Landeswehr nöthig ist;
4. Alle Einrichtungen der
Hof-Capellen und Hof-Aemter mit allen Mobilien, welche der Aufsicht der Hof-Stäbe
und Hof-Intendanzen anvertraut und zum Bedarf oder zum Glanze des Hofes bestimmt
sind;
5. Alles, was zur Einrichtung oder
zur Zierde der Residenzen und Lustschlösser dienet;
6. Der Hausschatz und was von dem
Erblasser mit demselben bereits vereiniget worden ist;
7. Alle Sammlungen für Künste und
Wissenschaften, als: Bibliotheken, physicalische, Naturalien- und Münz-Cabinette,
Antiquitäten, Statuen, Sternwarten mit ihren Instrumenten, Gemählde- und
Kupferstich-Sammlungen und sonstige Gegenstände, die zum öffentlichen
Gebrauche oder zur Beförderung der Künste und Wissenschaften bestimmt sind;
8. Alle vorhandenen Vorräthe an
baarem Gelde und Capitalien in den Staats-Kassen oder an Naturalien bey den
Aemtern, samt allen Ausständen an
Staatsgefällen;
9. Alles was aus Mitteln des Staats
erworben wurde.
§ 3 (1)
Sämmtliche Bestandtheile des Staatsguts sind, wie bereits in der Pragmatik vom
20. October 1804 bestimmt war, aus welcher die nach den veränderten Verhältnissen
hiernber noch geltenden Bestimmungen in gegenwärtige Verfassungs-Urkunde übertragen
sind, auf ewig unveräußerlich, vorbehaltlich der unten folgenden
Modificationen.
(2) Vorzüglich sollen, ohne
Ausnahme, alle Rechte der Souverainetät bey der Primogenitur ungetheilt und
unveräußert erhalten werden.
§ 4 (1)
Als Veräußerung des Staatsguts ist anzusehen nicht nur jeder wirkliche
Verkauf, sondern auch eine Schenkung unter den Lebenden oder eine Vergebung
durch eine letzte Willens-Verordnung, Verleihung neuer Lehen oder Beschwerung
mit einer ewigen Last oder Verpfändung oder Hingabe durch einen Vergleich gegen
Annahme einer Summe Geldes.
(2) Auch kann keinem Staatsbürger
eine Befreyung von den öffentlichen Lasten bewilliget werden.
§ 5 (1)
Die bisher zu Belohnung vorzüglicher dem Staate geleisteter Dienste verliehenen
Lehen, Staats-Domainen und Renten sind von obigem Verbote ausgenommen.
(2) Auch steht dem Könige die
Wiederverleihung heimfallender Lehen jederzeit frey.
(3) Zu Belohnung großer und
bestimmter dern Staate geleisteter Dienste können auch andere Staats-Domainen
oder Renten, jedoch mit Zustimmung der Stände, in der Eigenschaft als Manulehen
der Krone verliehen werden.
(4) Anwartschaften auf künftige
der Krone heimfallende Güter, Renten und Rechte, können eben so wenig als auf
Aemter oder Würden ertheilt werden.
§ 6 Unter
dem Veräußerungs-Verbote sind ferner nicht begriffen:
1. alle Staatshandlungen des
Monarchen, welche innerhalb der Grenzen des Ihm
zustehenden Regierungs-Rechts nach
dem Zwecke und zur Wohlfahrt des
Staats mit Auswärtigen oder mit
Unterthanen im Lande über Stamm- und
Staatsgüter vorgenommen werden;
insbesondere was
2. an einzelnen Gütern und Gefällen
zur Beendigung eines anhängigen Rechtsstreits gegen Erhaltung oder Erlangung
anderer Güter, Renten oder Rechte, oder zur Grenzberichtigung mit benachbarten
Staaten gegen andern angemessenen Ersatz abgetreten wird;
3. Was gegen andere Realitäten und
Rechte von gleichem Werthe vertauscht
wird;
4. Alle einzelnen Veräußerungen
oder Veränderungen, welche bey den Staatsgütern dem Staatszwecke gemäß und
in Folge der bereits erlassenen Vorschriften nach richtigen Grundsätzen der
fortschreitenden Staatswirtschaft, zur Beförderung der Landes-Cultur oder sonst
zur Wohlfahrt des Landes oder zum Besten des Staats-Aerars und zur Aufhebung
einer nachtheiligen Selbstverwaltung für gut gefunden werden.
§ 7 (1)
In allen diesen Fällen (§ 6) dürfen jedoch die Staats-Einkünfte nicht geschmälert,
sondern es soll als Ersatz entweder eine Dominical-Rente, wo möglich in
Getreide, dafür bedungen oder der Kaufschilling zu neuen Erwerbunge oder zur
zeitlichen Aushülfe des Schuldentilgungs-Fonds oder zu andern das Wohl des
Landes bezielenden Absichten verwendet werden.
(2) Mit dem unter dem Staatsgute
begriffenen beweglichen Vermögen (§ 2) kann der Monarch nach Zeit und Umständen
zweckmäßige Veränderungen und Verbesserungen vornehmen.
Titel IV. Von allgemeinen Rechten
und Pflichten
§ 1 Zum
vollen Genusse aller bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte in Baiern
wird das Indigenat erfordert, welches entweder durch die Geburt oder durch die
Naturalisirung nach den nähern Bestimmungen des Edictes über das Indigenat
erworben wird.
§ 2 Das
Baierische Staats-Bürgerrecht wird durch das Indigenat bedingt, und geht mit
demselben verloren.
§ 3 Nebst
diesem wird zu dessen Ausübung noch erfordert:
a) die gesetzliche Volljährigkeit;
b) die Ansässigkeit im Königreiche,
entweder durch den Besitz besteuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder durch
die Ausübung besteuerter Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein öffentliches
Amt.
§ 4 Kron-Aemter,
oberste Hof-Aemter, Civil-Staatsdienste und oberste Militaire-Stellen, wie auch
Kirchen-Aemter oder Pfründen können nur Eingebornen oder verfassungsmäßig
Naturalisirten ertheilt werden.
§ 5 Jeder
Baier ohne Unterschied kann zu allen Civil-, Militaire- und Kirchen-Aemtern oder
Pfründen gelangen.
§ 6 In
dem Umfange des Reichs kann keine Leibeigenschaft bestehen, nach den nähern
Bestimmungen des Edictes vom 3. August 1808.
§ 7 Alle
ungemessenen Frohnen sollen in Gemessene umgeändert werden und auch diese ablösbar
seyn.
§ 8 (1)
Der Staat gewährt jedem Einwohner Sicherheit seiner Person, seines Eigenthums
und seiner Rechte.
(2) Niemand darf seinem
ordentlichen Richter entzogen werden.
(3) Niemand darf verfolgt oder
verhaftet werden, als in den durch die Gesetze bestimmten Fällen, und in der
gesetzlichen Form.
(4) Niemand darf gezwungen werden,
sein Privat-Eigenthum, selbst für öffentliche Zwecke abzutreten, als nach
einer förmlichen Entscheidung des versammelten Staatsraths, und nach vorgängiger
Entschädigung, wie solches in der Verordnung vom 14. August 1815 bestimmt ist.
§ 9 (1)
Jedem Einwohner des Reichs wird vollkommene Gewissens-Freyheit gesichert; die
einfache Haus-Andacht darf daher Niemanden, zu welcher Religion er sich bekennen
mag, untersagt werden.
(2) Die in dem Königreiche
bestehenden drey christlichen Kirchen-Gesellschaften genießen gleiche bürgerliche
und politische Rechte.
(3) Die nicht christlichen
Glaubens-Genossen haben zwar vollkommene Gewissens-Freyheit, sie erhalten aber
an den Staatsbürgerlichen Rechten nur in dem Maaße einen Antheil, wie ihnen
derselbe in den organischen Edicten über ihre Aufnahme in die
Staats-Gesellschaft zugesichert ist.
(4) Allen Religionstheilen, ohne
Ausnahme, ist das Eigenthum der Stiftungen und der Genuß ihrer Renten nach den
ursprünglichen Stiftungs-Urkunden und dem rechtmäßigen Besitze, sie seyen für
den Cultus, den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt, vollständig
gesichert.
(5) Die geistliche Gewalt darf in
ihrem eigentlichen Wirkungskreise nie gehemmt werden, und die weltliche
Regierung darf in rein geistlichen Gegenständen der Religions-Lehre und des
Gewissens sich nicht einmischen, als in soweit das Obersthoheitliche Schutz- und
Aufsichts-Recht eintritt, wonach keine Verordnungen und Gesetze der
Kirchen-Gewalt ohne vorgängige Einsicht und das Placet des Königs verkündet
und vollzogen werden dürfen.
(6) Die Kirchen und Geistlichen
sind in ihren bürgerlichen Handlungen und Beziehungen wie auch in Ansehung des
ihnen zustehenden Vermögens den Gesetzen des Staates und den weltlichen
Gerichten untergeben; auch können sie von öffentlichen Staatslasten keine
Befreyung ansprechen.
(7) Die übrigen nähern
Bestimmungen über die äußern Rechts-Verhältnisse der Bewohner des Königreichs,
in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften sind in dem der gegenwärtigen
Verfassungs-Urkunde beygefügten besondern Edicte enthalten.
§ 10 Das
gesarnmte Stiftungsvermögen nach den drey Zwecken des Cultus, des Unterrichts
und der Wohlthätigkeit, wird gleichfalls unter den besondern Schutz des Staates
gestellt, es darf unter keinem Vorwande zu dem Finanz-Vermögen eingezogen und
in der Substanz für andere, als die drey genannten Zwecke, ohne Zustimmung der
Betheiligten, und bey allgemeinen Stiftungen ohne Zustimmung der Stände des
Reiches veräußert oder verwendet werden.
§ 11 Die
Freyheit der Presse und des Buchhandels ist nach den Bestimmungen des hierüber
erlassenen besondern Edictes gesichert.
§ 12 Alle
Baiern haben gleiche Pflichtigkeit zu dem Kriegsdienste und zur Landwehr nach
den dießfalls bestehenden Gesetzen.
§ 13 Die
Theilnahme an den Staats-Lasten ist für alle Einwohner des Reichs allgemein,
ohne Ausnahme irgend eines Standes, und ohne Rücksicht auf vormals bestandene
besondere Befreyungen.
§ 14 (1)
Es ist den Baiern gestattet, in einen andern Bundesstaat, welcher erweißlich
sie zu Unterthanen annehmen will, auszuwandern, auch in Civil- und
Militaire-Dienste desselben zu treten, wenn sie den gesetzlichen
Verbindlichkeiten gegen ihr bisheriges Vaterland Genüge geleistet haben.
(2) Sie dürfen, solange sie im
Unterthans-Verbande bleiben, ohne ausdrückliche Erlaubniß des Monarchen von
einer auswärtigen Macht weder Gehalte noch Ehrenzeichen annehmen.
Titel V. Von Besondern Rechten und
Vorzügen
§ 1 (1)
Die Kron-Aemter werden als oberste Würden des Reichs, entweder auf die
Lebenszeit der Würdeträger oder auf deren männliche Erben, nach dem Rechte
der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge als Thron-Lehen
verliehen.
(2) Die Kron-Beamten sind durch
ihre Reichswürden Mitglieder der ersten Kammer in der Stände-Versammlung.
§ 2 Den
vormals Reichsständischen Fürsten und Grafen werden alle jene Vorzüge und
Rechte zugesichert, welche in dem ihre Verhältnisse bestimmenden besondern
Edicte ausgesprochen sind.
§ 3 Die
der Baierischen Hoheit untergebenen ehemaligen unmittelbaren Reichsadelichen
genießen diejenigen Rechte, welche in Gemäßheit der Königlichen Declaration
durch die constitutionellen Edicte ihnen zugesichert werden.
§ 4 (1)
Der gesammte übrige Adel des Reichs behält, wie jeder Guts-Eigenthümer, seine
gutsherrlichen Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Uebrigens hat derselbe folgende
Vorzüge zu genießen:
1. ausschließend das Recht, eine
gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben zu können;
2. FamiIien-Fidei-Commisse auf
Grundvermögen zu errichten;
3. Einen von dem landgerichtlichen
befreyten Gerichtsstand in bürgerlichen und
strafrechtlichen Fällen;
4. die Rechte der Siegelmäßigkeit
unter den Beschränkungen der Gesetze über
das Hypothekenwesen; endlich
5. bey der Militaire-Conscription
die Auszeichnung, daß die Söhne der Adelichen als Cadetten eintreten.
§ 5 (1)
Einige dieser Vorzüge theilen für ihre Personen (die geistlichen und) die
wirklichen Collegial-Räthe, und die mit diesen in gleicher Categorie stehenden
höhern Beamten.
(2) (Die Geistlichen genießen
denselben befreyten Gerichtsstand in bürgerlichen und strafrechtlichen Fällen;)
die Collegial-Räthe und höhern Beamten (außer diesem) auch die Rechte der
Siegelmäßigkeit (und die obige Auszeichnung bey der Militaire-Conscription).
§ 6 Die
Dienstes-Verhältnisse und Pensions-Ansprüche der Staatsdiener und öffentlichen
Beamten richten sich nach den Bestimmungen der DienstesPragmatik.
Titel Vl. Von der Stände-Versammlung
§ 1 Die
zwey Kammern der allgemeinen Versammlung der Stände des Reichs sind:
a) die der Reichs-Räthe,
b) die der Abgeordneten.
§ 2 Die
Kammer der Reichs-Räthe ist zusammengesetzt aus
1. den volljährigen Prinzen des Königlichen
Hauses;
2. den Kron-Beamten des Reichs;
3. den beyden Erzbischöfen;
4. den Häuptern der ehemals
Reichsständischen fürstlichen und gräflichen Familien, als erblichen Reichs-Räthen,
so lange sie im Besitze ihrer vormaligen Reichsständischen im Königreiche
gelegenen Herrschaften bleiben;
5. einem vom Könige ernannten
Bischofe und dem jedesmaligen Präsidenten des protestantischen
General-Consistoriums;
6. aus denjenigen Personen, welche
der König entweder wegen ausgezeichneter dem Staate geleisteter Dienste, oder
wegen ihrer Geburt, oder ihres Vermögens zu Mitgliedern dieser Kammer entweder
erblich oder lebenslänglich besonders ernennt.
§ 3 (1)
Das Recht der Vererbung wird der König nur adelichen Gutsbesitzern verleihen,
welche im Königreiche das volle Staatsbürgerrecht, und ein mit dem Lehen- oder
Fidei-Commissarischen Verbande belegtes Grund-Vermögen besitzen, von welchem
sie an Grund- und Dominical-Steuern in simplo Dreyhundert Gulden entrichten, und
wobey eine agnatisch-linealische Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt eingeführt
ist.
(2) Die Würde eines erblichen
Reichs-Raths geht jedesmal mit den Gütern, worauf das Fidei-Commiß gegründet
ist, nur auf den nach dieser Erbfolge eintretenden Besitzer über.
§ 4 Die
Zahl der lebenslänglichen Reichs-Räthe kann den dritten Theil der erblichen
nicht übersteigen.
§ 5 Die
Reichs-Räthe haben Zutritt in die erste Kammer nach erreichter Volljährigkeit,
eine entscheidende Stimme aber kömmt den Prinzen des Königlichen Hauses erst
mit dem Einundzwanzigsten, den übrigen Reichs-Räthen mit dem Fünfundzwanzigsten
Lebensjahre zu.
§ 6 Die
Kammer der Reichs-Räthe kann nur dann eröffnet werden, wenn wenigstens die Hälfte
der sämmtlichen Mitglieder anwesend ist.
§ 7 Die
zweyte Kammer der Stände-Versammlung bildet sich
a) aus den Grundbesitzern, welche
eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben und nicht Sitz und Stimme in der
ersten Kammer haben;
b) aus Abgeordneten der Universitäten;
c) aus Geistlichen der katholischen
und protestantischen Kirche;
d) aus Abgeordneten der Städte und
Märkte;
e) aus den nicht zu a) gehörigen
Landeigenthümern.
§ 8 Die
Zahl der Mitglieder richtet sich im Ganzen nach der Zahl der Familien im Königreiche,
in dem Verhältnisse, daß auf 7000 Familien ein Abgeordneter gerechnet wird.
§ 9 Von
der auf solche Art bestimmten Zahl stellt:
a) die Klasse der adelichen
Gutsbesitzer ein Achttheil;
b) die Klasse der Geistlichen der
katholischen und protestantischen Kirche ein Achttheil;
c) die Klasse der Städte und Märkte
ein Viertheil, und
d) die Klasse der übrigen
Landeigenthümer, welche keine gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben, zwey
Viertheile der Abgeordneten;
e) jede der drey Universitäten ein
Mitglied.
§ 10 Die
jede einzelne Klasse treffende Zahl von Abgeordneten wird nach den Bestimmungen
des über die Stände-Versammlung hier beygefügten besondern Edictes auf die
einzelnen Regierungs-Bezirke vertheilt.
§ 11 Jede
Klasse wählt in jedem Regierungs-Bezirke die sie daselbst treffende Zahl von
Abgeordneten nach der in dem angeführten Edicte vorgeschriebenen Wahlordnung für
die sechsjährige Dauer der Versammlung. Die während derselben erledigten
Stellen werden aus denjenigen ersetzt, welche den Gewählten in der Stimmenzahl
zunächst kommen.
§ 12 (1)
Jedes Mitglied der Kammer der Abgeordneten muß ohne Rücksicht auf Standes-
oder Dienst-Verhältnisse ein selbstständiger Staatsbürger seyn, welcher das
dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat und den freyen Genuß eines solchen im
betreffenden Bezirke oder Orte gelegenen Vermögens besitzt, welches seinen
unabhängigen Unterhalt sichert, und durch die im Edicte festgesetzte Größe
der jährlichen Versteuerung bestimmt wird.
(2) Er muß sich zu einer der drey
christlichen Religionen erkennen und darf niemals einer Special-Untersuchung
wegen Verbrechen oder Vergehen unterlegen haben, wovon er nicht gänzlich
freygesprochen worden ist.
§ 13 Alle
sechs Jahre wird eine neue Wahl der Abgeordneten vorgenommen und sonst nur in
dem Falle, wenn die Kammer von dem Könige aufgelöset wird.
Die austretenden Mitglieder sind
wieder wählbar.
§ 14 (1)
Der Austritt eines bereits ernannten Mitgliedes erfolgt während der Dauer der
Versammlung
1. wenn dasselbe die Realität, das
Gericht Gewerbe oder die geistliche Pfründe, welche seine Wahl für den
betreffenden Regierungs-Bezirk oder die Klasse besonders begründeten, aus was
immer für Veranlassungen zu besitzen aufhört, ohne einen gleichen Ersatz in
demselben Bezirke, Orte oder in derselben Klasse zu erwerben;
2. wenn das Mitglied unter der Zeit
eine der oben (§ 12) zur passiven Wahlfähigkeit wesentlich erforderlichen
Eigenschaften verliert.
(2) In diesen Fällen hat die
Kammer der Abgeordneten auf die geschehene Anzeige und nach Vernehmung des
Betheiligten zu entscheiden.
§ 15 Zur
gültigen Constituirung der Kammer der Abgeordneten wird die Anwesenheit von
wenigstens zwey Drittheilen der gewählten Mitglieder erfordert.
§ 16 Die
Kammer der Reichs-Räthe wird gleichzeitig mit jener der Abgeordneten
zusammenberufen, eröffnet und geschlossen.
§ 17 Kein
Mitglied der ersten oder zweyten Kammer darf sich in der Sitzung durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen.
§ 18 (1)
Die Anträge über die Staats-Auflagen geschehen zuerst in der Kammer der
Abgeordneten und werden dann durch diese an die Kammer der Reichs-Räthe
gebracht.
(2) Alle übrigen Gegenstände können
nach der Bestimmung des Königs der einen oder der andern Kammer zuerst
vorgelegt werden.
§ 19 Kein
Gegenstand des den Ständen des Reichs angewiesenen gemeinschaftlichen
Wirkungskreises kann von einer Kammer allein in Berathung gezogen werden, und
die Wirkung einer gültigen Einwilligung der Stände erlangen.
Titel Vll. Von dem Wirkungskreise
der Stände-Versammlung
§ 1 Die
beyden Kammern können nur über jene Gegenstände in Berathung treten, die in
ihren Wirkungskreis gehören, welcher in den §§ 2 bis 19 näher bezeichnet
ist.
§ 2 Ohne
den Beyrath und die Zustimmung der Stände des Königreichs kann kein
allgemeines neues Gesetz, welches die Freyheit der Person oder das Eigenthum des
Staats-Angehörigen betrifft, erlassen, noch ein schon bestehendes abgeändert,
authentisch erläutert oder aufgehoben werden.
§ 3 Der
König erholt die Zustimmung der Stände zur Erhebung aller directen Steuern, so
wie zur Erhebung neuer indirecten Auflagen, oder zu der Erhöhung oder Veränderung
der bestehenden.
§ 4 Den
Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Uebersicht des Staatsbedürfnisses,
so wie der gesammten Staats-Einnahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe
durch einen Ausschuß prüfen und sodann über die zu erhebenden Steuern in
Berathung treten.
§ 5 (1)
Die zur Deckung der ordentlichen beständigen und bestimmt vorherzusehenden
Staats-Ausgaben mit Einschluß des notwendigen Reserve-Fonds erforderlichen
directen Steuern werden jedesmal auf sechs Jahre bewilligt.
(2) Um jedoch jede Stockung in der
Staatshaushaltung zu vermeiden, werden in dem Etats-Jahre, in welchem die erste
Stände-Versarumlung einberufen wird, die in dem vorigen Etats-Jahre erhobenen
Staats-Auflagen fortentrichtet.
§ 6 Ein
Jahr vor dem Ablaufe des Termins, für welchen die fixen Ausgaben festgesetzt
sind, somit nach Verlauf von sechs Jahren, läßt der König für die
sechs Jahre, welche diesem Termine
folgen, den Ständen ein neues Budget vorlegen.
§ 7 In
dem Falle, wo der König durch außerordentliche äußere Verhältnisse
verhindert ist, in diesem letzten Jahre der ordentlichen Steuer-Bewilligung die
Stände zu versammeln, kömmt Ihm die Befugniß einer Forterhebung der
letztbewilligten Steuer auf ein halbes Jahr zu.
§ 8 In
Fällen eines außerordentlichen und unvorhergesehenen Bedürfnisses und der
Unzulänglichkeit der bestehenden Staats-Einkünfte zu dessen Deckung wird
dieses den Ständen zur Bewilligung der erforderlichen außerordentlichen
Auflagen vorgelegt werden.
§ 9 Die
Stände können die Bewilligung der Steuern mit keiner Bedingung verbinden.
§ 10 Den
Ständen des Reichs wird bey einer jeden Versammlung eine genaue Nachweisung über
die Verwendung der Staats-Einnahmen vorgelegt werden.
§ 11 (1)
Die gesammte Staatsschuld wird unter die Gewährleistung der Stände gestellt.
(2) Zu jeder neuen Staatsschuld,
wodurch die zur Zeit bestehende Schulden-Masse im Capitals-Betrage oder der jährlichen
Verzinsung vergrößert wird, ist die Zustimmung der Stände des Reichs
erforderlich.
§ 12 Eine
solche Vermehrung der Staatsschulden hat nur für jene dringenden und außerordentlichen
Staatsbedürfnisse statt, welche weder durch die ordentlichen noch durch außerordentliche
Beyträge der Unterthanen, ohne deren zu große Belastung bestritten werden können,
und die zum wahren Nutzen des Landes gereichen.
§ 13 Den
Ständen wird der Schuldentilgungs-Plan vorgelegt, und ohne ihre Zustimmung kann
an dem von ihnen angenommenen Plane keine Abänderung getroffen, noch ein zur
Schuldentilgung bestimmtes Gefäll zu irgend einem andern Zwecke verwendet
werden.
§ 14 Jede
der beyden Kammern hat aus ihrer Mitte einen Commissaire zu ernennen, welche
gemeinschaftlich bey der Schuldentilgungs-Commission von allen ihren
Verhandlungen genaue Kenntniß zu nehmen und auf die Einhaltung der
festgesetzten Normen zu wachen haben.
§ 15 (1)
In außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Gefahren die Aufnahme von
Capitalien dringend erfordern, und die Einberufung der Stände durch außere
Verhältnisse unmöglich gemacht wird, soll diesen Commissaires die Befugniß
zustehen, zu diesen Anleihen im Nahmen der Stände vorläufig ihre Zustimmung zu
ertheilen.
(2) Sobald die Einberufung der Stände
möglich wird, ist ihnen die ganze Verhandlung über diese Capitals-Aufnahme
vorzulegen, um in das Staatsschulden-Verzeichniß eingetragen zu werden.
§ 16 Den
Ständen wird bey jeder Versammlung die genaue Nachweisung des Standes der
Staatsschulden-Tilgungs-Kasse vorgelegt werden.
§ 17 Die
Stände haben das Recht der Zustimmung zur Veräußerung oder Verwendung
allgemeiner Stiftungen in ihrer Substanz für andere als ihre ursprünglichen
Zwecke.
§ 18 Eben
so ist ihre Zustimmung zur Verleihung von Staats-Domainen oder Staats-Renten zu
Belohnung großer und bestimmter dem Staate geleisteter Dienste erforderlich.
§ 19 Die
Stände haben das Recht, in Beziehung auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörigen
Gegenstände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der
geeigneten Form vorzuhringen.
§ 20 (1)
Jeder einzelne Abgeorduete hat das Recht, in dieser Beziehung seine Wünsche und
Anträge in seiner Kammer vorzubringen, welche darüber: ob dieselben in nähere
Ueberlegung gezogen werden sollen, durch Mehrheit der Stimmen erkennt, und sie
im bejahenden Falle an den betreffenden Ausschuß zur Prüfung und Würdigung
bringt.
(2) Die von einer Kammer über
solche Anträge gefaßten Beschlüsse müssen der andern Kammer mitgetheilt und
können erst nach deren erfolgter Beystimmung dem Könige vorgelegt werden.
§ 21 (1)
Jeder einzelne Staatsbürger, so wie jede Gemeinde kann Beschwerden über
Verletzung der constitutionellen Rechte an die Stände-Versammlung, und zwar an
jede der beyden Kammern bringen, welche sie durch den hiernber bestehenden
Ausschuß prüft, und findet dieser sie dazu geeignet, in Berathung nimmt.
(2) Erkennt die Kammer durch
Stimmenmehrheit die Beschwerde für gegründet, so theilt sie ihren diesfalls an
den König zu erstattenden Antrag der andern Kammer mit, welcher, wenn diese
demselben beystimmt, in einer gemeinsamen Vorstellung dem Könige übergeben
wird.
§ 22 (1)
Der König wird wenigstens alle drey Jahre die Stände zusammenberufen.
(2) Der König eröffnet und schließt
die Versammlung entweder in eigener Person oder durch einen besonders hiezu
Bevollmächtigten.
(3) Die Sitzungen einer solchen
Versammlung dürfen in der Regel nicht länger als zwey Monate dauern, und die
Stände sind verbunden, in ihren Sitzungen die von dem Könige an sie gebrachten
Gegenstände vor allen übrigen in Berathung zu nehmen.
§ 23 (1)
Dem Könige steht jederzeit das Recht zu, die Sitzungen der Stände zu verlängern,
sie zu vertagen oder die ganze Versammlung aufzulösen.
(2) In dem letzten Falle muß
wenigstens binnen drey Monaten eine neue Wahl der Kammer der Abgeordneten
vorgenommen werden.
§ 24 Die
Staats-Minister können den Sitzungen der beyden Kammern beywohnen, wenn sie
auch nicht Mitglieder derselben sind.
§ 25 Jedes
Mitglied der Stände-Versammlung hat folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre
Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung und Aufrechthaltung der
Staats-Verfassung und in der Stände-Versammlung nur des ganzen Landes
allgemeines Wohl und Beste ohne Rücksicht auf besondere Stände oder Klassen
nach meiner innern Ueberzeugung zu berathen; So wahr mir Gott helfe und sein
heiliges Evangelium."
§ 26 Kein
Mitglied der Stände-Versammlung kann während der Dauer der Sitzungen ohne
Einwilligung der betreffenden Kammer zu Verhaft gebracht werden, den Fall der
Ergreifung auf frischer That bey begangenem Verbrechen ausgenommen.
§ 27 Kein
Mitglied der Stände-Versammlung kann für die Stimme, welche es in seiner
Kammer geführt hat, anders als in Folge der Geschäfts-Ordnung durch die
Versammlung selbst zur Rede gestellt werden.
§ 28 Ein
Gegenstand, über welchen die beyden Kammern sich nicht vereinigen, kann in
derselben Sitzung nicht wieder zur Berathung gebracht werden.
§ 29 Die
Königliche Entschliehung auf die Anträge der Reichsstände erfolgt nicht
einzeln, sondern auf alle verhandelten Gegenstände zugleich bey dem Schlusse
der Versammlung.
§ 30 Der
König allein sanctionirt die Gesetze und erläßt dieselben mit seiner
Unterschrift und Anführung der Vernehmung des Staats-Raths und des erfolgten
Beyraths und der Zustimmung der Lieben und Getreuen, der Stände des
Reichs.
§ 31 Wenn
die Versammlung der Reichsstände vertagt, förmlich geschlossen oder aufgelöst
worden ist, können die Kammern nicht mehr gültig berathschlagen, und jede
fernere Verhandlung ist ungesetzlich.
Titel Vlll: Von der Rechtspflege
§ 1 Die
Gerichtsbarkeit geht vom Könige aus. Sie wird unter Seiner Oberaufsicht durch
eine geeignete Zahl von Aemtern und Obergerichten in einer gesetzlich bestimmten
Instanzen-Ordnung verwaltet.
§ 2 Alle
Gerichtsstellen sind verbunden, ihren Urtheilen Entscheidungsgründe beyzufügen.
§ 3 Die
Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer amtlichen Befugniß unabhängig, und
die Richter können nur durch einen Rechtsspruch von ihren Stellen mit Verlust
des damit verbundenen Gehaltes entlassen oder derselben entsetzt werden.
§ 4 Der
König kann in strafrechtlichen Sachen Gnade ertheilen, die Strafe mildern oder
erlassen; aber in keinem Falle irgend eine anhängige Streitsache oder
angefangene Untersuchung hemmen.
§ 5 Der
Königliche Fiscus wird in allen streitigen Privatrechts-Verhältnissen bey den
Königlichen Gerichtshöfen Recht nehmen.
§ 6 Die
Vermögens-Confiscation hat in keinem Falle (den der Desertion ausgenommen)
statt.
§ 7 Es
soll für das ganze Königreich ein und dasselbe bürgerliche und
Straf-Gesetzbuch bestehen.
Titel IX. Von der
Militaire-Verfassung
§ 1 (1)
Jeder Baier ist verpflichtet, zur Vertheidigung seines Vaterlandes, nach den
hierüber bestehenden Gesetzen mitzuwirken.
(2) Von der Pflicht, die Waffen zu
tragen, ist der geistliche Stand ausgenommen.
§ 2 Der
Staat hat zu seiner Vertheidigung eine stehende Armee, welche durch die
allgemeine Militaire-Conscription ergänzt und auch im Frieden gehörig
unterhalten wird. §
3Neben dieser Armee
bestehen noch Reserve-Bataillons und die Landwehr.
§ 4 (1)
Die Reserve-Bataillons sind zur Verstärkung des stehenden Heeres bestimmt, und
theilen im Falle des Aufgebots alle Verpflichtungen, Ehren und Vorzüge mit
demselben.
(2) Im Frieden bleibt sämmtliche
in den Reserve-Bataillons eingereihte Mannschaft, die zu den Waffenübungen
erforderliche Zeit ausgenommen, in ihrer Heimath, frey von allem militairischen
Zwange, bloß der bürgerlichen Gerichtsbarkeit und den bürgerlichen Gesetzen
unterworfen, ohne an der Veränderung des Wohnsitzes, der Ansässigmachung oder
Verehelichung gehindert zu sein.
§ 5 (1)
Die Landwehr kann in Kriegszeiten zur Unterstützung der schon durch die
Reserve-Bataillons verstärkten Armee auf besondern Königlichen Aufruf jedoch
nur innerhalb der Grenzen des Reichs, in militairische Thätigkeit treten.
(2) Zur zweckmäßigen Benützung
dieser Masse wird dieselbe in zwey Abtheilungen ausgeschieden, deren zweyte die
zur Mobilisirung weniger geeigneten Individuen begreift, und in keinem Falle außer
ihrem Bezirke verwendet werden soll.
(3) In Friedenszeiten wirkt die Landwehr
zur Erhaltung der innern Sicherheit mit, in so ferne es erforderlich ist, und
die dazu bestimmten Truppen nicht hinreichen.
§
6Die Armee handelt
gegen den äußern Feind und im Innern nur dann wenn die Militaire-Macht von der
competenten Civil-Behörde förmlich dazu aufgefordert wird.
§ 7 Die
Militaire-Personen stehen in Dienstsachen, dann wegen Verbrechen oder Vergehen
unter der Militaire-Gerichtsbarkeit, in Real- und gemischten Rechtssachen aber
unter den bürgerlichen Gerichten.
Titel X. Von der Gewähr der
Verfassung
§ 1 (1)
Bey dem Regierungs-Antritte schwört der König in einer feyerlichen Versammlung
der Staats-Minister, der Mitglieder des Staats-Raths und einer Deputation der Stände,
wenn sie zu der Zeit versammelt sind, folgenden Eid: "Ich schwöre nach
der Verfassung und den Gesetzen des Reichs zu regieren, so wahr mit Gott helfe
und sein heiliges Evangelium".
(2) Ueber diesen Act wird eine
Urkunde verfaßt, in das Reichs-Archiv hinterlegt und beglaubigte Abschrift
davon der Stände-Versammlung mitgetheilt.
§ 2 (1)
Der Reichs-Verweser leistet in Beziehung auf die Erhaltung der Verfassung den
Titel II § 16 vorgeschriebenen Eid.
(2) Sämmtliche Prinzen des Königlichen
Hauses leisten nach erlangter Volljährigkeit ebenfalls einen Eid auf die genaue
Beobachtung der Verfassung.
§ 3 Alle
Staatsbürger sind bey der Ansässigmachung und bey der allgemeinen
Landes-Huldigung, so wie alle Staatsdiener bey ihrer Anstellung verbunden
folgenden Eid abzulegen: "lch schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem
Gesetze und Beobachtung der Staats-Verfassung, so wahr mit Gott helfe und sein
heiliges Evangelium".
§ 4 Die
Königlichen Staats-Minister und sämmtliche Staatsdiener sind für die genaue
Befolgung der Verfassung verantwortlich.
§ 5 Die
Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch die Königlichen
Staats-Ministerien oder andere Staatsbehörden geschehene Verletzung der
Verfassung in einem gemeinsamen Antrag an den König zu bringen, welcher
denselben auf der Stelle abhelfen, oder, wenn ein Zweyfel dabey obwalten sollte,
sie näher nach der Natur des Gegenstandes durch den Staatsrath oder die oberste
Justiz-Stelle untersuchen und darüber entscheiden lassen wird.
§ 6 (1)
Finden die Stände sich durch ihre Pflichten aufgefordert, gegen einen höhern
Staats-Beamten wegen vorsetzlicher Verletzung der Staats-Verfassung eine :förmliche
Anklage zu stellen, so sind die Anklags-Puncte bestimmt zu bezeichnen und in
jeder Kammer durch einen besondern Ausschuß zu prüfen.
(2) Vereinigen sich beyde Kammern
hierauf in ihren Beschlüssen über die Anklage, so bringen sie dieselbe mit
ihren Belegen in vorgeschriebener Form an den König.
(3) Dieser wird sie sodann der
obersten Justiz-Stelle in welcher im Falle der nothwendigen oder freywilligen
Berufung auch die zweyte Instanz durch Anordnung eines andern Senats gebildet
wird zur Entscheidung übergeben und die Stände von dem gefällten Urtheile in
Kenntniß setzen.
§ 7 (1)
Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde oder Zusätze zu
derselben können ohne Zustimmung der Stände nicht geschehen.
(2) Die Vorschläge hiezu gehen
allein vom Könige aus, und nur wenn Derselbe sie an die Stände gebracht hat, dürfen
diese darüber berathschlagen.
(3) Zu einem gültigen Beschlusse
in dieser höchst wichtigen Angelegenheit wird wenigstens die Gegenwart von drey
Viertheilen der bey der Versammlung anwesenden Mitglieder in jeder Kammer und
eine Mehrheit von zwey Drittheilen der Stimmen erfordert.
(4) Indem Wir dieses
Staats-Grundgesetz zur allgemeinen Befolgung und genauen Beobachtung in seinem
ganzen Inhalte, einschlüssig der dasselbe ergänzenden und in der Haupt-Urkunde
als Beylagen bezeichneten Edicte hierdurch kund machen, so verordnen Wir
zugleich, daß die darin angeordnete Versammlung der Stände zur Ausübung der
zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Rechte am 1. Januar 1819 einberufen, und
inzwischen die hiezu erforderliche Einleitung veranstaltet werde.
Maximilian Joseph
*) Für eine ausführliche Edition des
Textes mit zahlreichen Anmerkungen siehe Huber, Ernst Rudolf: Dokumente
zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1: Deutsche Verfassungsdokumente
1803-1850, 3. Aufl. 1978, S. 155 ff.
Quelle:
Universität Würzburg- Rechtsphilosophie | |
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