1.
Definition GAEB
Der GAEB (Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen) versteht
sich mit seinen Regelwerken als das normierende Gremium für alle Bauleute. Um
für alle am Bau beteiligten Partner gleiche Bedingungen zu schaffen erstellt der
GAEB Regelwerke für die Bereiche:
Aufbau des Leistungsverzeichnis,
Ø
Datenaustausch des Leistungsverzeichnis
und
Ø
Verfahrensbeschreibungen für die
Bauabrechnung
sowie Anwenderhandbücher für den Gebrauch der Textspeicher
Ø
StLB-Standardleistungsbuch für das
Bauwesen
Ø
STLB-Bau Dynamische Baudaten
Ø
StLB(Z) - Anwendungshinweise
Des weiteren stehen für die Unterstützung der Programmierung
folgende Regelwerke zur Verfügung:
Ø
die Schnittstellenbeschreibung STLB-Bau
und
Ø
die Datensatzbeschreibungen für den
Textspeicher StLB und StLB (Z). Die Inhalte der Regelwerke sind
nachfolgend nur stichpunktartig dargestellt.
2.
Sinn des Datenaustausches nach GAEB
Ø
Grundlage
In jeder Phase, die ein Bauwerk von der ersten Planung bis zur Fertigstellung
durchläuft, entstehen bei allen Fachbereichen Informationen, die aktuell für den
Bauablauf verfügbar sein müssen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Austausch
der Informationen innerhalb von Fachanwendungen eines integrierten Systems oder
zwischen externen Partnern erfolgt. Der Datenaustausch ist eine Ergänzung zur
Übergabe von Belegen (z.B. Urschrift des Leistungsverzeichnisses oder
rechtsverbindliches Angebot). Der Datenaustausch darf keine Vorbedingung für die
Beteiligung am Wettbewerb sein; die vertrauliche Behandlung der Daten muss
sichergestellt sein.
Ø
Ziel
Wechselseitig zu bearbeitende Informationen zwischen den Partnern unter
Beachtung der vereinbarten Regeln maschinenlesbar auszutauschen.
Ø
Vorteil
Werden diese Regeln von allen Partnern eingehalten, führt dies z.B. zu:
o
Zeitersparnis,
o
Vermeidung von Erfassungsfehlern und
o
schnelleren Auswertung und Weitergabe der Daten
(z.B.: Angebotsbearbeitung)
Eine termingerechte Fertigstellung der Bauleistung wird daher durch den
Datenaustausch erheblich unterstützt!
3.
GAEB bis Standard GAEB 90
Die Grundsteine für den Austausch von Informationen im Bereich
der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung wurden mit der Vorstellung der
Regelungen für den Datenaustausch 1985 gelegt. Hier wurden zum ersten Mal
Mindestanforderungen über die Qualität und den Umfang der auszutauschenden
Informationen bestimmt. Die praktischen Erfahrungen in den Folgejahren mit
dieser 85er Regelung führten dann zur Verfeinerung der Inhalte, wie sie sich
heute in den Regelungen zum Datenaustausch 1990 wiederfinden. Der DA von 1985
wird seitens des GAEB nicht mehr unterstützt.
Der Gemeinsame Ausschuss Elektronik im
Bauwesen (GAEB) hat in seiner Veröffentlichung "Regelungen für den
Datenaustausch Leistungsverzeichnis" Datenarten für den Austausch von
Leistungsverzeichnissen zwischen Auftraggeber und Bieter/Anbieter
festgelegt.
Die Regelung kennt folgende Datenaustauschphasen:
Hinweis:
Der Name der auszutauschenden Datei, sollte die Endung
(Extension) der betreffenden Austauschkennung besitzen.
Beispiel: UMBAU.D83
|
|
Kennung |
Austauschphase |
|
81 |
Leistungsverzeichnisübergabe |
|
82 |
Kostenanschlagsübergabe |
|
83 |
Angebotsanforderung |
|
84 |
Angebotsabfrage |
|
85 |
Nebenangebot |
|
86 |
Zuschlags-/Auftragserteilung |
|
REB 23.003 |
Abrechnung
nach REB |
|
Beispiel für GAEB-Datei nach Kennung 83:

Vergrößerung
4.
GAEB 2000
Hier: GAEB DA 2000 Version 1.2 Ausgabe November
2001
Der Gemeinsame Ausschuss Elektronik im Bauwesen hat die Regelungen für
Informationen im Bauvertrag fortgeschrieben und als Version 1.2 herausgebracht.
Der neue Datenaustausch GAEB DA 2000 wird die bekannten Regelungen von 1990, die
bis heute auf nationaler Ebene einen anerkannten Standard darstellen, zukünftig
ablösen.
In dem nun vorliegenden Standard "Regelungen für Informationen im Bauvertrag"
bestehend aus:
Ø
Aufbau Leistungsverzeichnis und
Ø
GAEB Datenaustausch 2000 (GAEB DA 2000)
sind alle Erkenntnisse von 15 Jahren Erfahrung
zusammengefasst und im Hinblick auf ein integriertes Verfahren angepasst worden.
Die Austauschmöglichkeiten sind erweitert worden, z.B. um die Inhalte von:
Ø
Katalogen,
Ø
Rechnungen,
Ø
Vorgängen zur Terminplanung,
Ø
Bauteilen und
Ø
Kostenelementen.
Die Regelungen wurden so konzipiert, dass sie
jederzeit flexibel und bedarfsgerecht erweitert werden können. So werden
zukünftig auch Strukturen eines Warenwirtschaftssystems des Bauwesens Inhalt des
GAEB DA 2000 sein.
Weiterhin wurde die Syntax nach modernen Gesichtspunkten neu definiert. Sie
besteht aus logischen Objekten, in die Elemente, bestehend aus Schlüsselworten
mit ihren Werten, eingebettet sind. Somit sprechen wir von einem
„schlüsselwortorientierten“ Datenaustausch. Das bedeutet aber auch, dass der
neue Datenaustausch nicht aufwärtskompatibel zum DA von 1990 ist. Den
Softwarehäusern ist dies bekannt, denn sie haben über die Bundesvereinigung der
Bausoftwarehäuser (BVBS) aktiv mitgearbeitet. Die Regelungen zum Datenaustausch
wurden darüber hinaus mit dem Aufbau des Leistungsverzeichnisses zusammengefasst
und werden auf einer CD ROM vom DIN herausgegeben.
Die wichtigsten Informationen über Positionen:
Ø
14-stellige numerische Ordnungszahlen mit max. einstelligem
alphanumerischen Index
Ø
Maximal sind 5 Stufen (ohne Position und Index) erlaubt, das Los
ist darin enthalten
Ø
Der Aufbau der neuen GAEB-Datei hat mit dem Aufbau der
GAEB-Dateien aus der Ausgabe 90/91 nichts mehr gemeinsam.
Datenaustauschphasen:

Vergrößerung
Beispiel für eine GAEB2000-Datei:

Vergrößerung
5.
Regelaufbau der OZ
(Ordnungszahl)
Die OZ ist die genaue Kennzeichnung jeder Teilleistung
(Position) im Leistungsverzeichnis. Dabei gilt:
Ø
Die OZ muss eindeutig und aufsteigend sein.
Ø
Die für das Leistungsverzeichnis gewählte Gliederung bestimmt die Bildung
der OZ.
Ø
Die OZ umfasst höchstens 14 Stellen.
Ø
Das Los ist Bestandteil der OZ und belegt, wenn es vorkommt, die oberste
Hierarchiestufe in der gewählten Gliederung.
Insgesamt werden 5 Hierarchiestufen (einschl. Los)
zugelassen.

Vergrößerung
6.
Beschreibungsformen im LV
Das Leistungsverzeichnis enthält die
Teilleistungen mit folgenden Beschreibungsformen:
Ø
Normalbeschreibungen, Leit- und Unterbeschreibungen
Bei besonders umfangreichen Beschreibungen kann die Teilleistung aus einer
Leitbeschreibung und einer oder mehreren Unterbeschreibungen zusammengesetzt
sein. Die OZ und alle anderen Merkmale werden nur der Leitbeschreibung
zugeordnet.
Ø
Bezugs- / Wiederholungsbeschreibungen
Über dieses Verfahren können Teilleistungen verkürzt beschrieben werden. Die
Wiederholungsbeschreibung enthält den eindeutigen Bezug auf die
Bezugsbeschreibung, den gegenüber der Bezugsbeschreibung geänderten Wortlaut der
Beschreibung dieser Teilleistung und ggf. alle Zeilen für die
Bietertextergänzungen.
Ø
Ausführungsbeschreibungen
Gleichbleibende, umfangreiche Beschreibungen für eine Reihe von Teilleistungen
können unter einer Nummer in einer Ausführungsbeschreibung zusammengefasst
werden. Diese müssen den mit einer OZ versehenen Teilleistungen (Positionen)
vorangestellt werden. Die Positionen enthalten nur noch den ergänzenden Text für
die vollständige Beschreibung der Teilleistung.
Ø
Hinweistexte
Hinweistexte sind standardisierte oder frei formulierte Beschreibungen, die bei
der Preisbildung beachtet werden müssen. Sie können sich auf das gesamte LV,
Teile des LV oder einzelne Positionen beziehen. Hinweistexte erhalten keine OZ.
Sie dürfen nicht innerhalb von Teilleistungen angeordnet werden. Ihr Bezug muss
eindeutig sein.
7.
Positionsarten im
Leistungsverzeichnis
Den Positionen des Leistungsverzeichnisses können
folgende Positionsarten zugeordnet werden:
Ø
Pauschalposition
Bei einer Pauschalposition entfällt die Angabe einer Menge. Die Einheit ist "psch",
"PSCH" oder "Psch". Statt des Gesamtbetrages steht der Pauschalpreis.
Ø
Grundausführung und alternative Ausführung
Die Grundausführung ist der Teil einer Leistungsbeschreibung zu der vom
Auftraggeber im Leistungsverzeichnis eine alternative Ausführungsart vorgesehen
ist.
Ø
Eventualposition
In einer Bedarfsposition beschreibt der Auftraggeber eine Leistung die nur im
Bedarfsfall ausgeführt werden soll. Es dürfen nur solche Bauleistungen
aufgenommen werden, deren Notwendigkeit beim Aufstellen des LV noch nicht
erkennbar waren.
Ø
Zuschlagsposition
Die Zuschlagsposition ermöglicht einen prozentualen Zuschlag auf einzelne
Positionen, LV-Bereiche, oder Teilmengen von Positionen.
Ø
Teilleistung mit freier Menge
Wenn vom Auftraggeber gefordert wird, dass der Bieter für eine bestimmte
Teilleistung die Menge anbieten soll (z.B: Stahlmengen beim Spannverfahren) kann
die Position mit "***Menge vom Bieter einzutragen***" gekennzeichnet werden.
Quellen
Bundesamt für Bauwesen und
Raumordnung
Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen
Deichmanns Aue 31 – 37; 53179 Bonn
Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstrasse 6, 10787 Berlin
MWM Software & Beratung GmbH
Combahnstr. 43
53225 Bonn
|