GAEB

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1.     Definition GAEB

 

Der GAEB (Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen) versteht sich mit seinen Regelwerken als das normierende Gremium für alle Bauleute. Um für alle am Bau beteiligten Partner gleiche Bedingungen zu schaffen erstellt der GAEB Regelwerke für die Bereiche:
 

Aufbau des Leistungsverzeichnis,

Ø    Datenaustausch des Leistungsverzeichnis und

Ø    Verfahrensbeschreibungen für die Bauabrechnung
 

sowie Anwenderhandbücher für den Gebrauch der Textspeicher
 

Ø     StLB-Standardleistungsbuch für das Bauwesen

Ø     STLB-Bau Dynamische Baudaten

Ø     StLB(Z) - Anwendungshinweise
 

Des weiteren stehen für die Unterstützung der Programmierung folgende Regelwerke zur Verfügung:
 

Ø     die Schnittstellenbeschreibung STLB-Bau und

Ø     die Datensatzbeschreibungen für den Textspeicher StLB und StLB (Z). Die Inhalte der Regelwerke sind nachfolgend nur stichpunktartig dargestellt.


 

 

2.     Sinn des Datenaustausches nach GAEB
 

Ø      Grundlage

In jeder Phase, die ein Bauwerk von der ersten Planung bis zur Fertigstellung durchläuft, entstehen bei allen Fachbereichen Informationen, die aktuell für den Bauablauf verfügbar sein müssen. Hierbei ist es unerheblich, ob der Austausch der Informationen innerhalb von Fachanwendungen eines integrierten Systems oder zwischen externen Partnern erfolgt. Der Datenaustausch ist eine Ergänzung zur Übergabe von Belegen (z.B. Urschrift des Leistungsverzeichnisses oder rechtsverbindliches Angebot). Der Datenaustausch darf keine Vorbedingung für die Beteiligung am Wettbewerb sein; die vertrauliche Behandlung der Daten muss sichergestellt sein.

 

Ø      Ziel

Wechselseitig zu bearbeitende Informationen zwischen den Partnern unter Beachtung der vereinbarten Regeln maschinenlesbar auszutauschen.

 

Ø      Vorteil

Werden diese Regeln von allen Partnern eingehalten, führt dies z.B. zu:

 

o        Zeitersparnis,

o        Vermeidung von Erfassungsfehlern und

o        schnelleren Auswertung und Weitergabe der Daten (z.B.: Angebotsbearbeitung)


Eine termingerechte Fertigstellung der Bauleistung wird daher durch den Datenaustausch erheblich unterstützt!

 


 

3.     GAEB bis Standard GAEB 90
 

 Die Grundsteine für den Austausch von Informationen im Bereich der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung wurden mit der Vorstellung der Regelungen für den Datenaustausch 1985 gelegt. Hier wurden zum ersten Mal Mindestanforderungen über die Qualität und den Umfang der auszutauschenden Informationen bestimmt. Die praktischen Erfahrungen in den Folgejahren mit dieser 85er Regelung führten dann zur Verfeinerung der Inhalte, wie sie sich heute in den Regelungen zum Datenaustausch 1990 wiederfinden. Der DA von 1985 wird seitens des GAEB nicht mehr unterstützt.
 

Der Gemeinsame Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB) hat in seiner Veröffentlichung "Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis" Datenarten für den Austausch von Leistungsverzeichnissen zwischen Auftraggeber und Bieter/Anbieter festgelegt.
 

Die Regelung kennt folgende Datenaustauschphasen:

Hinweis:

Der Name der auszutauschenden Datei, sollte die Endung (Extension) der betreffenden Austauschkennung besitzen.
Beispiel: UMBAU.D83

Kennung

Austauschphase

81

Leistungsverzeichnisübergabe

82

Kostenanschlagsübergabe

83

Angebotsanforderung

84

Angebotsabfrage

85

Nebenangebot

86

Zuschlags-/Auftragserteilung

REB 23.003

Abrechnung nach REB

 

Beispiel für GAEB-Datei nach Kennung 83:

 

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4.     GAEB 2000
 

Hier: GAEB DA 2000 Version 1.2 Ausgabe November 2001

Der Gemeinsame Ausschuss Elektronik im Bauwesen hat die Regelungen für Informationen im Bauvertrag fortgeschrieben und als Version 1.2 herausgebracht. Der neue Datenaustausch GAEB DA 2000 wird die bekannten Regelungen von 1990, die bis heute auf nationaler Ebene einen anerkannten Standard darstellen, zukünftig ablösen.

In dem nun vorliegenden Standard "Regelungen für Informationen im Bauvertrag" bestehend aus:
 

Ø    Aufbau Leistungsverzeichnis und

Ø    GAEB Datenaustausch 2000 (GAEB DA 2000)
 

sind alle Erkenntnisse von 15 Jahren Erfahrung zusammengefasst und im Hinblick auf ein integriertes Verfahren angepasst worden. Die Austauschmöglichkeiten sind erweitert worden, z.B. um die Inhalte von:
 

Ø    Katalogen,

Ø    Rechnungen,

Ø    Vorgängen zur Terminplanung,

Ø    Bauteilen und

Ø    Kostenelementen.
 

Die Regelungen wurden so konzipiert, dass sie jederzeit flexibel und bedarfsgerecht erweitert werden können. So werden zukünftig auch Strukturen eines Warenwirtschaftssystems des Bauwesens Inhalt des GAEB DA 2000 sein.
Weiterhin wurde die Syntax nach modernen Gesichtspunkten neu definiert. Sie besteht aus logischen Objekten, in die Elemente, bestehend aus Schlüsselworten mit ihren Werten, eingebettet sind. Somit sprechen wir von einem „schlüsselwortorientierten“ Datenaustausch. Das bedeutet aber auch, dass der neue Datenaustausch nicht aufwärtskompatibel zum DA von 1990 ist. Den Softwarehäusern ist dies bekannt, denn sie haben über die Bundesvereinigung der Bausoftwarehäuser (BVBS) aktiv mitgearbeitet. Die Regelungen zum Datenaustausch wurden darüber hinaus mit dem Aufbau des Leistungsverzeichnisses zusammengefasst und werden auf einer CD ROM vom DIN herausgegeben.

Die wichtigsten Informationen über Positionen:

 

Ø       14-stellige numerische Ordnungszahlen mit max. einstelligem alphanumerischen Index

Ø       Maximal sind 5 Stufen (ohne Position und Index) erlaubt, das Los ist darin enthalten

Ø       Der Aufbau der neuen GAEB-Datei hat mit dem Aufbau der GAEB-Dateien aus der Ausgabe 90/91 nichts mehr gemeinsam.
 

Datenaustauschphasen:
 


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Beispiel für eine GAEB2000-Datei:


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5.     Regelaufbau der OZ (Ordnungszahl)
 

Die OZ ist die genaue Kennzeichnung jeder Teilleistung (Position) im Leistungsverzeichnis. Dabei gilt:
 

Ø    Die OZ muss eindeutig und aufsteigend sein.

Ø    Die für das Leistungsverzeichnis gewählte Gliederung bestimmt die Bildung der OZ.

Ø    Die OZ umfasst höchstens 14 Stellen.

Ø    Das Los ist Bestandteil der OZ und belegt, wenn es vorkommt, die oberste Hierarchiestufe in der gewählten Gliederung.
 

Insgesamt werden 5 Hierarchiestufen (einschl. Los) zugelassen.



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6.     Beschreibungsformen im LV
 

Das Leistungsverzeichnis enthält die Teilleistungen mit folgenden Beschreibungsformen:
 

Ø    Normalbeschreibungen, Leit- und Unterbeschreibungen

Bei besonders umfangreichen Beschreibungen kann die Teilleistung aus einer Leitbeschreibung und einer oder mehreren Unterbeschreibungen zusammengesetzt sein. Die OZ und alle anderen Merkmale werden nur der Leitbeschreibung zugeordnet.
 

Ø    Bezugs- / Wiederholungsbeschreibungen

Über dieses Verfahren können Teilleistungen verkürzt beschrieben werden. Die Wiederholungsbeschreibung enthält den eindeutigen Bezug auf die Bezugsbeschreibung, den gegenüber der Bezugsbeschreibung geänderten Wortlaut der Beschreibung dieser Teilleistung und ggf. alle Zeilen für die Bietertextergänzungen.
 

Ø    Ausführungsbeschreibungen

Gleichbleibende, umfangreiche Beschreibungen für eine Reihe von Teilleistungen können unter einer Nummer in einer Ausführungsbeschreibung zusammengefasst werden. Diese müssen den mit einer OZ versehenen Teilleistungen (Positionen) vorangestellt werden. Die Positionen enthalten nur noch den ergänzenden Text für die vollständige Beschreibung der Teilleistung.
 

Ø    Hinweistexte

Hinweistexte sind standardisierte oder frei formulierte Beschreibungen, die bei der Preisbildung beachtet werden müssen. Sie können sich auf das gesamte LV, Teile des LV oder einzelne Positionen beziehen. Hinweistexte erhalten keine OZ. Sie dürfen nicht innerhalb von Teilleistungen angeordnet werden. Ihr Bezug muss eindeutig sein.
 


 

7.     Positionsarten im Leistungsverzeichnis
 

Den Positionen des Leistungsverzeichnisses können folgende Positionsarten zugeordnet werden:

 

Ø    Pauschalposition
Bei einer Pauschalposition entfällt die Angabe einer Menge. Die Einheit ist "psch", "PSCH" oder "Psch". Statt des Gesamtbetrages steht der Pauschalpreis.
 

Ø    Grundausführung und alternative Ausführung
Die Grundausführung ist der Teil einer Leistungsbeschreibung zu der vom Auftraggeber im Leistungsverzeichnis eine alternative Ausführungsart vorgesehen ist.
 

Ø    Eventualposition
In einer Bedarfsposition beschreibt der Auftraggeber eine Leistung die nur im Bedarfsfall ausgeführt werden soll. Es dürfen nur solche Bauleistungen aufgenommen werden, deren Notwendigkeit beim Aufstellen des LV noch nicht erkennbar waren.
 

Ø    Zuschlagsposition
Die Zuschlagsposition ermöglicht einen prozentualen Zuschlag auf einzelne Positionen, LV-Bereiche, oder Teilmengen von Positionen.
 

Ø    Teilleistung mit freier Menge
Wenn vom Auftraggeber gefordert wird, dass der Bieter für eine bestimmte Teilleistung die Menge anbieten soll (z.B: Stahlmengen beim Spannverfahren) kann die Position mit "***Menge vom Bieter einzutragen***" gekennzeichnet werden.

 

 

 

Quellen
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen

Deichmanns Aue 31 – 37;  53179 Bonn
 

Beuth Verlag GmbH

Burggrafenstrasse 6, 10787 Berlin
 

MWM Software & Beratung GmbH

Combahnstr. 43

53225 Bonn

 

 

 

 

 

 


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22.11.2011